Satzung§ 1 Name Der Verein führt den Namen "Tennisverein Visbek e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Vechta eingetragen. § 2 Sitz Sitz des Vereins ist Visbek i.O. § 3 Zweck
Zweck
des Vereins ist es, das Tennisspiel und andere Sportarten zu fördern. Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche § 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jeder Bürger der Gemeinde Visbek und Umgebung werden. Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag wird vom Vorstand entschieden. Jedes Mitglied erhält bei Aufnahme in den Verein ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch Unterschrift des Aufnahmeantrages insbesondere zur Anerkennung der Satzung. § 6 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: I. durch Austrittserklärung. Diese hat in Form einer schriftlichen Kündigung bis zum 01.10. eines Jahres zu erfolgen. II. durch Ausschluss. Dieser erfolgt, wenn das Mitglied den Satzungen zuwider handelt oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit beschließt der Vorstand abschließend. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb 10 Tagen schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.
§
7 Aufnahmegebühr
Die
Mitglieder haben bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr und
während der Dauer ihrer Mitgliedschaft Beiträge zu leisten. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. § 8 Organe und Gliederung I. Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. der erweiterte Vorstand 3. die Mitgliederversammlung II. Der Vorstand besteht aus: 1. dem 1. Vorsitzenden 2. dem 2. Vorsitzenden 3. dem 3. Vorsitzenden 4. dem Sportwart 5. dem Jugendwart 6. dem Jüngstenwart 7. dem Pressewart Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar in jedem ungeraden Jahr · der 2. Vorsitzende, · der 3. Vorsitzende, · der Jugendwart, und in jedem geraden Jahr · der 1. Vorsitzende, · der Sportwart, · der Jüngstenwart, · der Pressewart. Gewählt werden kann jede volljährige und voll geschäftsfähige Person, die dem Tennisverein Visbek e.V. angehört. Wählbar ist, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder dessen Einverständnis vorliegt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden einen Angehörigen des Vereins kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte betrauen. Die Amtsperiode dieses Ersatzmitgliedes endet mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Auf Antrag des Vorstandes kann der Erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen, die Posten des Jüngstenwartes und des Pressewartes auf Dauer unbesetzt zu lassen bzw. wieder zu besetzen. In beiden Fällen hat der erweiterte Vorstand diesen Beschluss durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Nach Beschluss des erweiterten Vorstandes kann der Vorstand die Aufgabenbereiche dieser ausgeblendeten Posten einem Vorstands- oder Beiratsmitglied übertragen. III. Der erweiterte Vorstand besteht aus: 1. dem Vorstand 2. dem Beirat § 9 Aufgaben und Befugnisse der Organe I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihren Zuständigkeitsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Behandlung von und Beschlussfassung über Grundsatzfragen, Satzungsänderungen und Anträge, 2. Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag, die Jahresbeiträge, etwaige Umlagen sowie Sonderbeiträge 3. Beschlussfassung über die dauerhafte Nichtbesetzung bzw. Wiederbesetzung der Posten Jüngstenwart und / oder Pressewart. 4. Beschwerden über den Ausschluss von Mitgliedern, 5. Entlastung des Vorstandes, 6. Wahlen II. Der Vorstand Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er führt die Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Rechtsverbindlichkeit von Erklärungen und Verträgen sind die Unterschriften von zwei Mitgliedern des Vorstandes erforderlich, wobei mindestens der 1 Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende mitwirken muss. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Ressortleiter. An Beschlüssen über Zahlungen des Vereins wirkt nicht mit, wer aufgrund seiner, vom Vorstand oder reinen Mitgliedschaft losgelösten Tätigkeit im Verein, selbst betroffen ist. Dies gilt nicht für Auslagen- / Aufwandsersatze und Zuschüsse. Bei Stimmengleichheit entscheidet in diesem Fall der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende soweit der 1.Vorsitzende betroffen ist. III. Der Beirat Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Der Beirat besteht aus mindestens 6 Mitgliedern. Er wird für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. IV. Der erweiterte Vorstand Der erweiterte Vorstand (Vorstand und Beirat) beschließt über Investitionen, die den Betrag von 4.000 EURO überschreiten. Er ist vom 3. Vorsitzenden einzuberufen. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes müssen bei einer beschließenden Sitzung anwesend sein. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit beschließt der Vorstand abschließend. Die Beschlüsse der erweiterten Vorstandssitzung sind in einem Protokoll festzuhalten und von mindestens je einem Mitglied des Vorstandes und des Beirates zu unterschreiben. § 10 Mitgliederversammlung I. Mindestens einmal im Geschäftsjahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Im Übrigen ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn die Belange des Vereines es erfordern. Zu der Versammlung hat der Vorstand schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 7 Tagen einzuladen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit zwei drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten getroffen. Enthaltungen werden nicht gewertet; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. II. Jedes Mitglied hat maximal eine Stimme. Es ist stimmberechtigt mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Bei Abgabe der Stimme ist eine Vertretung nicht zulässig. § 11 Auflösung des Vereins I. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Dafür ist erforderlich, dass mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und zwei Drittel der Anwesenden für die Auflösung des Vereins stimmen. Ist in der Mitgliederversammlung die hierfür erforderliche Mitgliederzahl nicht vorhanden, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. II. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins wird das vorhandene Vermögen des Vereins der Gemeinde Visbek für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt. Sollte ein Tennisverein in Visbek zu einem späteren Zeitpunkt wieder entstehen, soll das Vermögen dem neuen Tennisverein zurückgegeben werden. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07. März 2008 Der Vorstand des Tennisverein Visbek e.V.
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